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Gastronomie 

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Gasprüfung für Flüssiggasanlagen zur gewerblichen Nutzung

Wer eine Flüssiggasanlage zur gewerblichen Nutzung installiert bzw. betreibt, kommt um eine regelmäßige Prüfung der Anlage durch einen Sachkundigen nicht herum. Zu diesem Zweck gibt es die DGUV Regel 110-010 von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung. Sie definiert und regelt Aspekte wie Aufstellung, Sicherheit und Wartung einer solchen Flüssiggasanlage. 

Prüfung nach DGUV-Grundsatz 

Wir führen die Gasprüfung von gewerblichen Flüssiggasanlagen nach DGUV-Grundsatz 310-003 und 310-005 durch.

Gastronomie und Schaustellergewerbe 

Die Flüssiggasanlage, beispielsweise im Imbisswagen oder Hähnchengrillwagen, muss alle 2 Jahre von einer befähigten Person geprüft werden. Dies betrifft ebenso ortsveränderliche Verbrauchsanlagen des Schaustellergewerbes, dazu gehört beispielsweise ein Mandelbrenner oder ein gasbetriebener Popcornmaker. Auch Verbrauchsgeräte wie herkömmliche Bräter oder Grills die oft von Vereinen genutzt werden, unterliegen der Prüfpflicht. 

Dorffeste, Vereinsfeste und Betriebsfeiern

Gasgrills, Kocher oder Bräter auf Dorf- und Stadtfesten, Vereinsfesten oder Betriebsfeiern sind gewerblich betrieben und unterliegen der Prüfpflicht. Auch in diesem Bereich muss alle 2 Jahre auf korrekte Funktion der Sicherheitseinrichtungen und Dichtheit geprüft werden.

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DGUV 110-010  310-003. 310-005